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Paragraph 164 der Straßenverkehrsordnung des Großherzogtums Luxemburg, der Code de la Route, sieht vor, dass an Fußgänger- / Radfahrerüberwegen und -furten ein beidseitiges Parkverbot von fünf Metern besteht. Dieser Abstand soll freie Sichtachsen gewährleisten, um querende Personen rechtzeitig zu erkennen. Trotzdem scheinen im Straßenraum zahlreiche Parkplätze innerhalb des 5-Meter-Bereichs…
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